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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbst?tigkeit und die Integration von Ausl?ndern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 21 Selbst?ndige T?tigkeit
(1) Einem Ausl?nder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbst?ndigen T?tigkeit erteilt werden, wenn
1.
ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2.
die T?tigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten l?sst und
3.
die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragf?higkeit der zu Grunde liegenden Gesch?ftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausl?nders, der H?he des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Besch?ftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten T?tigkeit fachkundigen K?rperschaften, die zust?ndigen Gewerbebeh?rden, die ?ffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zust?ndigen Beh?rden zu beteiligen.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbst?ndigen T?tigkeit kann auch erteilt werden, wenn v?lkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
(2a) Einem Ausl?nder, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 oder § 20 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbst?ndigen T?tigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbst?ndige T?tigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der T?tigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
(3) Ausl?ndern, die ?lter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf l?ngstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausl?nder die geplante T?tigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausl?nders und seiner mit ihm in famili?rer Gemeinschaft lebenden Angeh?rigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.
(5) Einem Ausl?nder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen T?tigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Einem Ausl?nder, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbst?ndigen T?tigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
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