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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbst?tigkeit und die Integration von Ausl?ndern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 19a Blaue Karte EU
(1) Einem Ausl?nder wird eine Blaue Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangeh?rigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Besch?ftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Besch?ftigung erteilt, wenn
1.
er
a)
einen deutschen, einen anerkannten ausl?ndischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausl?ndischen Hochschulabschluss besitzt oder
b)
soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt, eine durch eine mindestens fünfj?hrige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann, und
3.
er ein Gehalt erh?lt, das mindestens dem Betrag entspricht, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:
1.
die H?he des Gehalts nach Absatz 1 Nummer 3,
2.
Berufe, in denen die einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation durch mindestens fünfj?hrige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, und
3.
Berufe, in denen für Angeh?rige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht.
Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf h?chstens vier Jahre befristet. Betr?gt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verl?ngert.
(4) Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei Jahren der Besch?ftigung die Erlaubnis durch die Ausl?nderbeh?rde erforderlich; die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
(5) Eine Blaue Karte EU wird nicht erteilt an Ausl?nder,
1.
die die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erfüllen,
2.
die einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 gestellt haben,
3.
deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europ?ischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene T?tigkeiten ausüben, herleiten,
4.
die in einem Mitgliedstaat der Europ?ischen Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wurden,
5.
die im Besitz einer Duldung nach § 60a sind,
6.
die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europ?ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) fallen, für die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland, oder
7.
die auf Grund von übereinkommen zwischen der Europ?ischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten anderseits ein Recht auf freien Personenverkehr genie?en, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.
Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Besch?ftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeitr?ge oder freiwillige Beitr?ge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausl?nder über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
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